Steuerliche Verbindungen zum Erbrecht

Zusätzlich zu der Besteuerung von Einkommen und Ertrag über die Einkommensteuer, Körperschafts- sowie Gewerbesteuer werden nach dem deutschen Steuerrecht auch unentgeltliche Vermögensübertragungen mit der Erbschaft – für den Todesfall – und mit der Schenkungsteuer – bei lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen – besteuert. Der Theorie nach ist es Aufgabe des Gesetzgebers, eine steuerliche Doppelbelastung aufgrund der Besteuerung von Einkommen und Ertrag einerseits sowie der Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen andererseits zu vermeiden. Dies geht in der Praxis nicht selten schief.

Dieses Problem der steuerlichen Doppelbelastung kann besonders im Bereich der Erbauseinandersetzung zwischen mehrere Erben aber auch bei Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs mit dem „steuerlich falschen Gegenstand“ zu Tage treten. Aufgrund der steuerlichen Doppelbelastung führt dies nicht selten zu einem erheblichem Liquiditätsabfluss bei allen Beteiligten, so dass zum Schluss vom eigentlich anvisierten Erbe bzw. Pflichtteil nicht mehr viel übrig bleibt.

In diesem Bereich sollte daher auch zu Lebzeiten des Erblassers eine Beratung ansetzen, die es dem Erblasser ermöglicht, seine letztwillige Verfügung steuerlich optimiert verfassen und Schenkungen steuerlich optimiert vornehmen zu können. Motiv des Erblassers für eine letztwillige Verfügung oder Schenkung dürfte wohl kaum sein, die Staatskassen zu füllen.

Eine delikate Situation kann den Erben erwarten, wenn der Erblasser ihm eine „steuerstrafrechtliche Leiche“ hinterlässt. Hier treffen den Erben sodann umfassende Anzeige- und Nacherklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt.