Erbstreit
Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Auf dem Gebiet des Erbrechts ist es Kern anwaltlicher Beratung, frühzeitig Streitpotential zu erkennen und entsprechend zu gestalten, um Streit zu vermeiden oder gerichtliche Erbstreitigkeiten zu beenden.

Trotzdem ist beispielsweise der Fall nicht selten, dass einem testamentarisch bestimmten Erben das Erbrecht mit der Begründung streitig gemacht wird, der Erblasser sei geistig gar nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam zu testieren.

Weitere Erbprozesse können im Besonderen aus einer bestehenden Erbengemeinschaft resultieren. Es ist in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme, dass es nicht nur einen Erben sondern eine Mehrheit von Erben gibt. Haben jedoch verschiedene Personen auf ein und dieselbe Vermögensmasse – den Nachlass – Zugriff, führt dies bedauerlicherweise regelmäßig zu Spannungen innerhalb dieser Personengruppe. Erschwerend kommt zumeist hinzu, dass diese Personengruppe mangels erbrechtlicher Gestaltung zufällig entstanden ist. Dabei beschleicht dann das einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft häufig das Gefühl „ich komme zu kurz“, „ich werde benachteiligt“. Die Angst der Ungleichbehandlung und das Ziel der Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Position sind dann vorherrschende Elemente innerhalb der Erbengemeinschaft. Eine gerichtliche Auseinandersetzung lässt sich dann nur sehr schwierig vermeiden.

Auslöser einer erbrechtlichen Streitigkeit kann auch die fehlende Bereitschaft des Erben sein, ein im Testament angordnetes Vermächtnis – bspw. die Herausgabe eines Oldtimers – gegenüber dem Bedachten zu erfüllen.

Eine andere Quelle erbrechtlicher Streitigkeiten sind die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen im Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben sowie die Abwehr derartiger Ansprüche durch den / die Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Solche streitigen Auseinandersetzungen sind ebenfalls in der Regel von großer Emotion und dem Gefühl der Ungleichbehandlung geprägt.