Testament / Erbvertrag

Das Testament (§§1937, 2064 ff., 2265 ff. BGB) und der Erbvertrag (§§1941, 2274 ff. BGB) unterfallen der gewillkürten Erbfolge.
Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Testament und Erbvertrag – auch Verfügungen von Todes wegen genannt – sind die zentralen Gestaltungsmittel für den Erblasser den Erben nach seinem Belieben zu bestimmen. Der Erblasser ist dabei nicht an verwandtschaftliche Beziehungen gebunden.
Die gesetzliche Erbfolge kommt also nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht oder nicht wirksam von Todes wegen verfügt hat. Erbe wird man bei der gesetzlichen Erbfolge kraft Gesetzes, bei der gewillkürten Erbfolge durch letztwillige Bestimmung des Erblassers.

Als formale Möglichkeiten stehen dem Erblasser im Besonderen

  • das eigenhändige, handschriftliche Testament (Einzeltestament und gemeinschaftliches Ehegattentestament)
  • das öffentliche Testament vor einem Notar (notariell beurkundet)
  • der Erbvertrag

zur Verfügung.

Inhalt einer letztwilligen Verfügung können u. a. sein

  • die Erbeinsetzung
  • die Vor- und Nacherbfolge
  • die Ersatzerbfolge
  • die ausdrückliche Enterbung
  • das Vermächtnis
  • die Auflage
  • die Teilungsanordnung
  • die Bestimmung familienrechtlicher Anordnungen
  • die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
  • die Beschränkung und Entziehung des Pflichtteils.

Betrachtet man allein die Möglichkeiten, die dem Erblasser für die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände über die Anordnung eines Vermächtnisses eingeräumt werden – es gibt über 20 (!) verschiedene Vermächtnisarten -, so sollten Sie zur optimalen Gestaltung und Realisierung Ihrer letztwilligen Verfügung – auch in steuerlicher Hinsicht – Expertenwissen zu Rate ziehen.